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Satzung

 

 

des Bezirksbienenzüchter-Vereins e.V. Ludwigsburg I

 

 

I. Name und Sitz des Vereins

 

§ 1 Name 

 

Der am 14. Mai 1939 gegründete Verein trägt den Namen „Bezirksbienenzüchter-Verein e.V. Ludwigsburg I

 

§ 2 Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen .Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Württembergischer Imker e.V.

 

 

 

II. Zweck des Vereins 

 

 

§ 3

 

Der Verein bezweckt die Förderung der Bienenzucht in seinem Gebiet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) von 1977 und zwar insbesondere durch Schulung und Belehrung seiner Mitglieder. Fühlungnahme mit den anderen landwirtschaftlichen, insbesondere obstbaulichen, Organisationen. Aufklärung in der Bevölkerung über Bedeutung der Bienenzucht.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Vermarktung von Bienen oder Bienenprodukten ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

III. Mitgliedschaft

 

§ 4 Erwerb

 

Alle Imker und Bienenfreunde des Gebietes können Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss. Gegen seine ablehnende Stellungnahme ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, zulässig.

 

§ 5 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederver-sammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind am Anfang des Geschäftsjahres fällig. Bei der Aufnahme des Mitgliedes kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Förderungsmaßnahmen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder schädigen könnte.

 

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Ausschuss.

 

Die Mitgliedschaft erlischt am Ende des Geschäftsjahres nur dann, wenn sie bis zum
1. Oktober des betreffenden Jahres schriftlich bei dem Vorstand des Vereins gekündigt worden ist.

 

Ein Mitglied kann durch den Ausschuss des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, insbesondere seinen Beitragspflichten trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich binnen 4 Wochen vom Tage des Empfangs der Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand des Vereins anzubringen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Berufung ist endgültig.

 

Durch das Ausscheiden aus dem Verein, verliert das Mitglied sämtliche Rechte, insbesondere können keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen geltend gemacht
werden.

 

§ 8 Ehrung

 

Besonders verdiente Förderer der Bienenzucht und langjährige Mitglieder des Vereins können die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

 

 

 

IV. Geschäftsbetrieb

 

§ 9

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 10

 

Die Geldmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Aus- und Weiterbildung der Imker kann Unkostenersatz gewährt werden.

 

§ 11

 

Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder beim Auflösen des Vereins besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Bienenzucht.

 

 

V. Organe des Vereins

 

§ 12

 

1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, die nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zusammentreten sollte, wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Stattdessen ist auch Einrücken in die Bienenpflege, d. h. in das Verbandsorgan, möglich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder 2/3 des Ausschusses diese verlangt.

 

2. Der Vorstand

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist dessen gesetzlicher Vertreter.
Der Vorsitz kann aus bis zu drei Personen bestehen. Jeder Angehörige des Vorsitzes ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein im Innenverhältnis im Verhinderungsfall des Vorsitzes. Der stellvertretende Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.

 

3. Der Ausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

a) dem gesamten Vorstand;
b) dem Schriftführer;
c) dem Rechner;
d) den sieben Beisitzern.

 

4.  Der Ausschuss sollte mindestens vierteljährlich einmal zusammentreten. Er wird durch den Vorstand einberufen. Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Ausschuss-mitglieder es verlangt. Der Ausschuss nimmt die Abrechnung über das abgelaufene Jahr zur Kenntnis und beschließt den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr. Er ermächtigt den Vorstand zum Abschluss von Verträgen und bewilligt außerordentliche Ausgaben, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen sind. Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 13 Wahl

 

Der Vorstand, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Rechner und die 7 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig Wahl durch Zuruf beschließt. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre und läuft vom Tage der Wahl bis zur Mitgliederversammlung des vierten Jahres.

 

§ 14 Der Vorstand

 

Der Vorstand leitet alle Vereinshandlungen und erledigt die laufenden Geschäfte. Er weist Einnahmen und Ausgaben an, nimmt jährlich einmal einen Kassensturz vor oder beauftragt hiermit ein anderes Vorstandsmitglied. Er kann außerordentliche Ausgaben bis zum Betrag von DM 150,-- (€ 75,--) dem Rechner zur Zahlung anweisen. Er legt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht vor.

 

§ 15 Der stellvertretende Vorstand

 

Der stellvertretende Vorstand hat das Recht und die Pflicht, sich über die laufenden Vorgänge im Verein zu unterrichten. Scheiden alle Mitglieder des Vorsitzes aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Führung des Vereins bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Der Schriftführer

 

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung des Ausschusses und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu verlesen und nach Zustimmung des Ausschusses vom Vorstand mit zu unterzeichnen.

 

§ 17 Der Rechner

 

Der Rechner ist dem Vorstand für die Kassenführung verantwortlich. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich den Kassenbericht vor.

 

Das Rechnungs- und Kassenwesen wird jährlich einmal von den in der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Über die beweglichen Gegenstände des Vereins ist vom Rechner ein genaues Verzeichnis zu führen. Er hat alle Unterlagen, die das Vermögen des Vereins betreffen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend sicher aufzubewahren.

 

 

§ 18 Aufwandsentschädigungen

 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses ist grundsätzlich ehrenamtlich. Für die Teilnahme an Sitzungen, vor allem außerhalb des Vereinssitzes, können die Ausschussmitglieder Tagegelder und Ersatz der Reisekosten erhalten. Der Vorstand und der Rechner können eine vom Ausschuss jährlich festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten.

 

 

 

VI. Gerichtsstand

 

§ 19

 

Zur Entscheidung von Streitigkeiten jeglicher Art zwischen dem Verein und einem Mitglied ist ausschließlich das Amtsgericht Ludwigsburg zuständig.

 

Amtsgericht                                                Ludwigsburg, den 05.09.1956

- Registerabteilung

 

 

In das Vereinsregister Band IV Seite 68 wurde unter der Nr. 385 am 03.09.1956 eingetragen.

 

Bezirksbienenzüchter-Verein e.V. Ludwigsburg I

Sitz: Ludwigsburg

 

 

 

 

 

 

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